AGB / DATENSCHUTZ

PRÄAMBEL

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RheinLounge GmbH (nachfolgend: Gastronomie) sind Bestandteil des abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrages mit dem Kunden (nachfolgend: Auftraggeber). Sie gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wird.

1 Vertragsvoraussetzung

Der Vertrag über die Bewirtschaftung durch die Gastronomie auf der Fläche der RheinLounge im Hafenweg 7 kommt nur unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens eines entsprechenden Veranstaltungsvertrags mit der RheinLounge Betriebs GmbH zustande. Entfällt diese Vertragsgrundlage nachträglich aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist die Gastronomie berechtigt, Stornierungskosten nach Maßgabe der Stornierungsbedingungen gemäß § 7 geltend zu machen.

2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses

Ein wirksamer Bewirtschaftungsvertrag basiert stets auf einem durch die Gastronomie erstellten, als verbindlich gekennzeichneten und unterzeichneten Angebot, welches durch den Auftraggeber angenommen wird. Das Angebot ist nur angenommen, wenn es durch den Auftraggeber gegen- gezeichnet und innerhalb einer im Angebot bezeichneten Annahmefrist rechtzeitig bei der Gastronomie eingegangen ist. Geht die Auftragsbestätigung verspätet ein, kann die Gastronomie die Bewirtschaftung ablehnen. Ergänzungen oder Änderungen zum Bewirtschaftungsvertrag, die im Rahmen der Vertragsdurchführung vereinbart werden, sollen in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt werden.

3 Auftraggeber

Handelt der Auftraggeber für einen Dritten (z.B. als Agentur), ist der Dritte neben dem Auftraggeber namentlich im Vertrag zu bezeichnen und durch den Auftraggeber über die Bewirtschaftungsvereinbarungen zu informieren. Der Auftraggeber bleibt als Vertragspartner der RheinLounge Betriebs GmbH für die Erfüllung aller Pflichten aus dem Vertrag verantwortlich. Sofern der Auftraggeber nicht im eigenen Namen handelt, wird eine entsprechende Vollmacht unter Angabe des zu vertretenden Namens, dessen Anschrift, Rechtsform und Vertretungsberechtigung benötigt. Die Wirksamkeit des Vertrages bleibt hiervon unberührt.

4 Vertragsgegenstand

Liegen zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und der Bewirtschaftung mehr als 4 Monate, darf die Gastronomie gestiegene Kosten (Wareneinsatz, Tariferhöhungen) anteilig an den Auftraggeber weitergeben, jedoch nicht mehr als 10 % der vereinbarten Gesamt- summe. Hierzu muss die Gastronomie dem Auftraggeber spätestens 8 Tage vor Beginn der Bewirtschaftung die Preisanpassungen unter Darlegung des Erhöhungsgrundes mitteilen. Eine Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer trägt ebenfalls der Auftraggeber, wenn zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und der Bewirtschaftung mehr als 4 Monate liegen. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, hat er eine Mehrwertsteuererhöhung auch dann zu tragen, wenn zwischen dem Vertragsschluss und der Bewirtschaftung weniger als 4 Monate liegen.

Ein Bewirtschaftungsvertrag beinhaltet die Bewirtschaftung von Personen mit Speisen und Getränken sowie das Bereitstellen von Personal für eine konkrete Veranstaltung. Ist nichts anderes vereinbart, schuldet die Gastronomie das gastronomische Angebot „ab dem Tischtuch“. Die vertraglich vereinbarten Leistungen wird die Gastronomie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erbringen. Beanstandungen sind unverzüglich zu erheben und der Gastronomie ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Nimmt der Auftraggeber über den vertraglich vereinbarten Rahmen hinaus Mehrleistungen in Anspruch, sind diese grundsätzlich entsprechend der allgemeinen Preisliste der Gastronomie zu vergüten.

5 Leistungsumfang und Vergütung

Die finale Personenanzahl bildet die Vergütungsgrundlage und ist der Gastronomie bis spätestens fünf Werktage vor der Veranstaltung bekanntzugeben, soweit sie von der ursprünglich vereinbarten Personenzahl abweicht. Verringerungen der Personenzahl bis zu 10% sind für den Auftraggeber kostenfrei. Für darüber hinausgehende Reduzierungen ist die Gastronomie berechtigt, Stornierungskosten entsprechend den Stornierungsbedingungen in § 7 gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Die Gastronomie kann eine Erhöhung der Personenanzahl um mehr als 10 % ablehnen, wenn sie hierdurch die Durchführung der Bewirtschaftung im vereinbarten Rahmen nicht mehr gewährleisten kann

 6 Vorauszahlung

Die Gastronomie kann von dem Auftraggeber eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 80 % der Auftragssumme im Voraus verlangen. Die Vorauszahlung ist fällig unmittelbar nach Rechnungseingang, in jedem Fall vor Durchführung der Bewirtschaftung, eingehend bei der Gastronomie. Geht eine angeforderte Vorauszahlung nicht ein, kann die Gastronomie die Bewirtschaftung verweigern, ohne dass es eines Rücktritts bedarf. In diesem Fall hat die Gastronomie Anspruch auf Stornierungskosten nach Maßgabe des § 7; maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung ist der Fälligkeitszeitpunkt der nicht erbrachten Vorauszahlung. Tritt ein Fall „höherer Gewalt“ ein und macht eine der Vertragsparteien berechtigterweise von seinem Rücktrittsrecht gem. § 11 Gebrauch, ist die Vorauszahlung an den Auftraggeber zurück zu gewähren.

7 Stornierungsfristen / Stornierungskosten

Für Veranstaltungsverträge mit der Gastronomie gelten folgende Stornierungsfristen und -kosten:

  • –  Bis vier Wochen vor Durchführung der Bewirtschaftung ist eine Stornierung für den Auftraggeber kostenlos.
  • –  Bei einer Stornierung von weniger als vier Wochen und bis zu 14 Tage vor der Bewirtschaftung stehen der Gastronomie Stornierungskosten in Höhe von 30 % der Auftragssumme zu.
  • –  Bei einer Stornierung weniger als 14 Tage und bis zu 10 Tage vor der Bewirtschaftung erhöhen sich die Stornierungskosten auf 50 % der Auftragssumme.
  • –  Bei einer Stornierung weniger als 10 Tage vor der Bewirtschaftung betragen die Stornierungskosten 75 % der Auftragssumme.

Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, der Gastronomie nachzuweisen, dass ihr kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als in Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Gastronomie bleibt es vorbehalten, anstelle der Schadensersatzpauschale einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

12 Mitbringen von Speisen oder Getränken

Im Rahmen eines bestehenden Bewirtschaftungsvertrages verfügt die Gastronomie über das ausschließliche Bewirtungsrecht mit Speisen und Getränken. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gestattet.

13 Haftung der Gastronomie

Die Gastronomie haftet auf Schadensersatz im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Gastronomie vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

– für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, sog. Kardinalspflicht); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens begrenzt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschul- den die Gastronomie nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

14 Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, seine Gäste oder sonstige Dritte im Sinne von § 278 und § 831 BGB im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung zu vertreten sind, entsprechend den gesetzlichen Regelungen.

Der Auftraggeber stellt die Gastronomie von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf behördliche Bußgelder, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung gegen die Gastronomie verhängt werden.

15 Streitbeilegungsverfahren

Die Gastronomie verpflichtet sich nicht, an Streit- beilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

16 Allgemeine Bestimmungen

Vereinbarungen, die diese Geschäftsbedingungen ändern oder ergänzen, sollen in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Wenn beide Vertragsparteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, ist Köln der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Bewirtschaftungsvertrag. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8 Preisanpassung

Liegen zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und der Bewirtschaftung mehr als 4 Monate, darf die Gastronomie gestiegene Kosten (Wareneinsatz, etc.) anteilig an den Auftraggeber weitergeben, jedoch nicht mehr als 10 % der vereinbarten Gesamtsumme. Hierzu muss die Gastronomie dem Auftraggeber spätestens 8 Tage vor Beginn der Bewirtschaftung die Preisanpassungen unter Darlegung des Erhöhungsgrundes mitteilen. Eine Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer trägt ebenfalls der Auftraggeber, wenn zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und der Bewirtschaftung mehr als 4 Monate liegen. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, hat er eine Mehrwertsteuererhöhung auch dann zu tragen, wenn zwischen dem Vertragsschluss und der Bewirtschaftung weniger als 4 Monate liegen.

9 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Auftraggeber kann gegenüber Zahlungsforderungen der Gastronomie nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, darf er darüber hinaus auch ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend machen.

10 Fälligkeit

Die vollständige Vergütung für die Bewirtschaftung ist 10 Tage nach Rechnungseingang fällig. Im Verzugsfalle gelten die gesetzlichen Regelungen.

11 Rücktritt /Höhere Gewalt

Beiden Parteien steht der Rücktritt vom Vertrag zu, soweit die Durchführung durch höhere Gewalt oder aus Gründen, die keine der Parteien zu vertreten hat, unmöglich wird. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Regen, Eis, Schnee und Sturm fallen nicht unter den Begriff „höhere Gewalt“.

12 Mitbringen von Speisen oder Getränken

Im Rahmen eines bestehenden Bewirtschaftungsvertrages verfügt die Gastronomie über das ausschließliche Bewirtungsrecht mit Speisen und Getränken. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gestattet.

13 Haftung der Gastronomie

Die Gastronomie haftet auf Schadensersatz im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Gastronomie vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

– für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, sog. Kardinalspflicht); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens begrenzt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden die Gastronomie nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

14 Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, seine Gäste oder sonstige Dritte im Sinne von § 278 und § 831 BGB im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung zu vertreten sind, entsprechend den gesetzlichen Regelungen.

Der Auftraggeber stellt die Gastronomie von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf behördliche Bußgelder, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung gegen die Gastronomie verhängt werden.

15 Streitbeilegungsverfahren

Die Gastronomie verpflichtet sich nicht, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

16 Allgemeine Bestimmungen

Vereinbarungen, die diese Geschäftsbedingungen ändern oder ergänzen, sollen in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Wenn beide Vertragsparteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, ist Wiesbaden der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Bewirtschaftungs- Veranstaltungsvertrag. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.